Urteilssuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "Verg 4/13" ODER "Verg 04/13" ODER "Verg 04.13"
(sortiert nach Relevanz Verkündungsdatum)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2014 - Verg 4/13
VolltextVPRRS 2013, 1434
KG, Beschluss vom 16.09.2013 - Verg 4/13
VolltextIBRRS 2013, 5342; VPRRS 2013, 1800
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2013 - Verg 4/13
VolltextIBRRS 2013, 3608; VPRRS 2013, 1201
OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2013 - Verg 4/13
IBRRS 2013, 2630; VPRRS 2013, 0795
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 4/13
IBRRS 2013, 1576; VPRRS 2013, 0437
OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 - Verg 4/13
VolltextBau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2014 - 15 Verg 4/13
1. Die Festlegung, welche Leistungsnachweise gefordert werden, muss bereits in der Bekanntmachung benannt werden. Die Anforderungen des Auftraggebers müssen dabei eindeutig und erschöpfend formuliert sein, damit die Bieter anhand des Bekanntmachungstextes unzweideutig erkennen können, welchen Anforderungen die Eignung unterliegt; ein Verweis auf die Vergabeunterlagen genügt nicht.
2. Hat der Auftraggeber nachträglich Mindestanforderungen zur technischen Leistungsfähigkeit gestellt, kann der Ausschluss eines Bieters nicht darauf gestützt werden, er besitze nicht die notwendige technische Eignung.
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.04.2014 - 1 Verg 4/13
1. Das von § 25 VOB/A 2006 (jetzt: § 16 VOB/A 2012) vorgegebene Prüfungsschema, in die nächstfolgende Wertungsstufe erst nach Abschluss der vorangegangenen überzugehen, schließt nicht aus, dass übersehene oder erst später bekannt gewordene Mängel nachträglich berücksichtigt werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn im Nachhinein Bedenken zur Identität des Bieters aufkommen.
2. Die Angebote müssen von Anfang an die Identität des Bieters erkennen lassen. Dies gilt für Einzelbieter wie für Bietergemeinschaften. Bei Unklarheiten ist durch Auslegung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers zu ermitteln, wer das Angebot abgegeben hat.
3. Eine Aufklärung des Angebotsinhalts kommt erst in Betracht, wenn sich die Zweifel nicht im Wege der Auslegung klären lassen.
4. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vergabenachprüfungsverfahren verlangt nicht, dass das erkennende Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Einwendungen eingeht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht auch ohne ausdrückliche Erwähnung jeder Einzelheit das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat.
OLG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2014 - 1 Verg 4/13
1. Eine Rügeobliegenheit i. S. d. § 107 Abs. 3 GWB kann nur auf der Grundlage von Erkenntnissen ausgelöst werden, die aus den Vergabeunterlagen der Ausschreibung - nach dem Maßstab eines objektiven Empfängerhorizonts - eindeutig ablesbar sind. Auf etwaige Vorkenntnisse eines Bieters kommt es nicht an.*)
2. Die Bildung einer Bietergemeinschaft stellt keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede dar, wenn den an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen einzeln eine Teilnahme an der Ausschreibung aufgrund betrieblicher oder geschäftlicher Verhältnisse nicht möglich ist und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft die Möglichkeit eröffnet, sich gemeinsam an der Ausschreibung beteiligen zu können.*)
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausschluss eines Angebots aus der Wertung, insbesondere der Umfang der zwingend schon mit dem Angebot vorzulegenden Nachweise, müssen spätestens in der Aufforderung zur Angebotsabgabe klar bestimmt sein. Eine vertretbare Auslegung der Vergabeunterlagen anhand des objektiven Empfängerhorizonts der Bieter darf nicht zum Angebotsausschluss führen.*)
4. Die Nachforderung fehlender Nachweise nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EG VOL/A ist eine Ermessensentscheidung, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegt. Ist ein Nachweis ohne Nachforderungsverlangen nach Ablauf der Angebotsabgabefrist zu den Vergabeunterlagen gelangt und soll dieser berücksichtigt werden, bleibt dieser Vorgang jedenfalls dann nicht ohne Auswirkungen auf das Ermessen der Vergabestelle, aus Gründen der Gleichbehandlung auch von einem anderen Bieter die Vervollständigung geforderter Nachweise zu verlangen, wenn in ihrer "Wertigkeit" vergleichbare Fragen betroffen sind.*)
5. Die Frage, ob dem Angebot sämtliche geforderten Nachweise vollständig beigefügt worden sind, muss im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht zur abschließenden "Spruchreife" gebracht werden, wenn die Vergabestelle ihr Ermessen darüber, ob sie von der in § 19 Abs. 2 Satz 1 EG VOL/A vorgesehenen Möglichkeit zur Nachforderung Gebrauch macht, noch gar nicht ausgeübt hat.*)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2014 - Verg 4/13
1. Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig.
2. Auf die vor dem OLG entstandene Verfahrengebühr (Nr. 3200 VV RVG) müssen sich die Parteien eines Vergabeverfahrens die Hälfte der vor der Vergabekammer entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anrechnen lassen.
VolltextOLG Hamburg, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 Verg 4/13
1. Eine durch Staatsvertrag zwischen mehreren Bundesländern gegründete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, zu deren Zwecken es gehört, die ordnungsrechtliche Aufgabe eines ausreichenden Glücksspielangebots durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) wahrzunehmen, ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, wenn sie die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken nicht selbst trägt.
2. In der Phase zwischen Angebotsabgabefrist und Zuschlag sind Verhandlungen über Änderungen des Angebots unzulässig. Von diesem Nachverhandlungsverbot sind namentlich die wesentlichen Elemente des Angebots - die künftigen Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und der Preis - umfasst.
3. Wird ein Angebot von einer Bietergemeinschaft eingereicht, führt ein identitätsändernder Wechsel im Mitgliederbestand der Bietergemeinschaft zum zwingenden Ausschluss von dem Vergabeverfahren.
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2014 - VK 22/13
1. Die Verpflichtung, bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Vergabe von Dienstleistungen das Vergaberecht einzuhalten, ist ein ständiger Ausspruch der Kammern und auch der Obergerichte. Als unselbständige Nebenbestimmung ist sie zwar nicht selbständig anfechtbar, hindert aber die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes nicht, denn für die Vollstreckung kommt es nur auf die Wirksamkeit nicht auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes an.
2. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur vergaberechtskonformen Ausschreibung und Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht fristgerecht nach, ist ein monatliches Zwangsgeld von 850.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig.
VolltextOLG Jena, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 Verg 4/13
1. Wird in der Angebotsaufforderung als Vergabestelle und Auftraggeber ein (selbst rechtsfähiges) Universitätsklinikum angegeben, ist dieses Klinikum und nicht etwa die übergeordnete Gesamtkörperschaft (hier: die Universität) richtiger Antragsgegner im Vergabenachprüfungsverfahren.
2. Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten sind im Vergabenachprüfungsverfahren in entsprechender Anwendung nach § 319 ZPO von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Das gilt auch für Rubrumsfehler, insbesondere die Berichtigung einer falschen Bezeichnung einer Partei.
3. Die falsche Auswahl einer nicht passivlegitimierten Partei unterfällt nicht der Berichtigung, sondern kann nur durch eine Klageänderung in der Form des Parteiwechsels behoben werden.
VolltextKG, Beschluss vom 16.09.2013 - Verg 4/13
1a. Kennzeichnend für die Dienstleistungskonzession - welche die Tatbestandsvoraussetzung "Entgeltlichkeit" des § 99 Abs. 1 GWB nicht erfüllt - ist, dass die Gegenleistung des Auftraggebers für die Erbringung der Dienstleistung in der Überlassung des Rechts zur Vermarktung der Dienstleistung liegt ggf. verbunden mit einer geldwerten Leistung des Auftraggebers an den Auftraggeber, die einen wesentlichen Teil der Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Erbringung der Dienstleistung entstehen, unabgedeckt lässt.*)
1b. Ist für die Vergabenachprüfungsinstanz nach den Bestimmungen eines Vertrags nicht feststellbar, ob und ggf. in welchem Umfang dem Auftragnehmer Kosten durch die Erbringung der von ihm geschuldeten Dienstleistung entstehen und ob die vereinbarte Zahlung des Auftraggebers etwaige Kosten des Auftragnehmers im wesentlichen abdecken werden, so ist der Vertrag dem Vergaberecht nicht als Dienstleistungskonzession entzogen.*)
2a. Voraussetzung für eine ausschreibungsfreie, interkommunale Zusammenarbeit ist u.a., dass (a.) der Vertragsgegenstand eine "gemeinsam obliegende öffentliche Aufgabe" der zusammenarbeitenden Stellen darstellt und (b.) die Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen.*)
2b. Die Entwicklung und Pflege von Software ist keine öffentliche Aufgabe des Landes Berlin im vorgenannten Sinne.*)
2c. Sieht ein Entwicklungsauftrag u.a. vor, dass es Ziel des Auftragnehmers ist, das zu entwickelnde Produkt auch Dritten "am Markt" anzubieten, verfolgt der Auftragnehmer nicht nur Ziele, die im öffentlichen Interesse liegen.*)
3a. Ein Vertrag hat nicht deshalb die "Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten" i.S.d. § 80 Abs. 5 SGB X zum Gegenstand und ist nicht etwa deshalb vergaberechtlich ausschreibungsbefreit, weil er vorsieht, dass der Antragnehmer eine bestimmte Software, die im Bereich der staatlichen Jugendhilfe zum Einsatz kommen soll, entwickelt und pflegt.*)
3b. Gleiches gilt, wenn der Vertrag vorsieht, dass sich die Parteien "wegen des Betriebes des Rechenzentrums", in dem die Software zur Anwendung kommen soll, "noch verständigen wollen".*)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2013 - Verg 4/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2013 - Verg 4/13
1. Nimmt eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teil, muss die Rüge eines Vergaberechtsverstoßes von sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft geltend gemacht werden.
2. Macht lediglich ein Mitglied der Bietergemeinschaft die Verletzung von Bewerber- oder Bieterrechten geltend, ist der Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft mangels ordnungsgemäßer Rüge unzulässig, wenn die Bietergemeinschaft das Mitglied nicht zur Rüge ermächtigt hat oder die Ermächtigung nicht spätestens mit der Rüge offengelegt wird.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 4/13
1. Auch eine Angebotsfrist, die 45 Kalendertage umfasst, kann unangemessen kurz sein.
2. Bei der Festlegung des Auftragsbeginns handelt es sich grundsätzlich um eine Vertragsbestimmung und nicht um eine Vorschrift über das Vergabeverfahren, deren Verletzung im Nachprüfungsverfahren zur Überprüfung steht. Das gilt aber dann nicht, wenn sich eine Vertragsbestimmung auf die Auftragschancen eines Bieters auswirkt.
3. Ein Bieter ist nicht verpflichtet, die sachlichen Mittel für die angebotene Leistung bereits im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorzuhalten. Ihm muss vielmehr eine angemessene Frist für die Vorbereitung und den Beginn der Ausführung der mit Zuschlagserteilung vereinbarten Leistungen gewährt werden.
4. Die Abgrenzung, ob es sich bei den einzelnen Wertungskriterien um Eignungs- oder Zuschlagskriterien handelt, richtet sich danach, ob diese im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von § 16 Abs. 8 VOL/A zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen danach nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2013 - 11 Verg 4/13
Die Aufhebung einer Ausschreibung erfolgt ermessensfehlerfrei, wenn das einzige Angebot eines Bieters die von der Auftraggeberin geschätzten Preise um mehr als 80% übersteigt.*)
VK Sachsen, Beschluss vom 08.05.2013 - 1/SVK/013-13
1. Es muss offen und erkennbar sein, für welchen Bieter eine Rüge erhoben wird.*)
2. Nimmt eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren teil, ist die Rüge eines einzelnen Mitgliedes der Bietergemeinschaft nicht ausreichend.*)
3. Soll die Rüge im Namen der Bietergemeinschaft ausgesprochen werden, so muss dies aus der Rüge eindeutig hervorgehen. Insoweit muss für den Auftraggeber klar sein, ob dieses Vorgehen auch von den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft getragen ist.*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 04.04.2013 - Verg 4/13
1. Das Erkennen und Ausnutzen von Unstimmigkeiten im Leistungsverzeichnis unter entsprechender Berücksichtigung bei der Kalkulation ist zwar ein Wettbewerbsvorteil für den findigen Bieter, doch ist diese Chance jedem Beteiligten gleichermaßen eingeräumt und rechtfertigt nicht den Ausschluss des Bieters wegen Unzuverlässigkeit.
2. Den Bieter trifft keine Verpflichtung, auf Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, soweit sich eine solche Hinweispflicht nicht aus den Bewerbungsbedingungen ergibt.
VolltextVK Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2013 - VK 21/12
1. Rettungsdienstleistungen, die im Submissionsmodell vergeben werden, sind als öffentliche Aufträge anzusehen.
2. Die Darlegung des Interesses am Auftrag kann auch ohne Erstellung eines Angebots erfolgen, wenn sich der Antragsteller daran durch die gerügten Vergabefehler gehindert sieht und sein Interesse anderweitig substantiiert vorträgt.
3. Zur Angemessenheit einer ausreichenden Frist für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote.
4. Die Bemessung von Ausführungsfristen (hier: Begrenzung auf drei Tage) ist vergaberechtswidrig, wenn dadurch der Wettbewerb auf die Gruppe der bisherigen Leistungserbringer beschränkt wird.
VolltextVK Arnsberg, Beschluss vom 23.10.2012 - VK 15/12
Rettungsdienstleistungen sind sog. nachrangige Dienstleistungen, auf die der Abschnitt 2 der VOL/A nicht im vollen Umfang Anwendung findet. Vielmehr kommen nur die Vorschriften der §§ 8, 15 Abs. 10 und 23 EG VOL/A sowie alle Regelungen des 1. Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A zur Anwendung. Derartige Leistungen sind deshalb gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A in öffentlicher Ausschreibung zu vergeben.
Volltext