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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2012 - 10 U 103/11
1. Wird der Auftragnehmer mit der "vollflächigen Gangbearbeitung" beauftragt, gehört hierzu auch die Entfernung durch ein lasergesteuertes Schleifen unbearbeiteten Randstreifen des vorhandenen Bodens entlang der Führungsschienen.
2. Bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
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