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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.2012 - 13 U 129/09
1. Wird aufgrund einer stichprobenartigen Überprüfung (hier: der Dacheindeckung) sachverständig festgestellt, dass handwerklich unsauber und entgegen der Herstellerangaben gearbeitet wurde, kann die gesamte Leistung des Auftragnehmers als mangelhaft angesehen werden.
2. Eine zu knapp bemessene Frist für die Mängelbeseitigung führt nicht dazu, dass die Fristsetzung ins Leere geht. Es wird vielmehr eine objektiv angemessene Frist in Lauf gesetzt.
3. Die Formulierung, "die Dämmplatten seien soweit möglich, dicht gestoßen verlegt worden", darf der Auftraggeber dahingehend verstehen, dass die geltend gemachten Mängel zumindest teilweise in Abrede gestellt werden und eine entsprechende Nacherfüllung abgelehnt wird.
4. Die Behauptung des Auftragnehmers, der Auftraggeber habe während der Bauausführungsphase Mängel erkannt und dokumentiert, ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen, ist nicht dazu geeignet, ein Mitverschulden des Auftraggebers schlüssig zu belegen.
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