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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 13.08.2013 - 7 U 166/12
1. Verzug erfordert neben der Fälligkeit der Leistung eine Mahnung oder In-Verzug-Setzung, die grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen kann. Entbehrlich ist die Mahnung nur, wenn für die Fertigstellung der geschuldeten Bauleistung bzw. deren Beginn ein nach dem Kalender bestimmter Termin vereinbart wurde.
2. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
3. Ein Verzug des Auftragnehmers und demzufolge eine Kündigung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, etwa weil er seine Leistungen nach § 648a Abs. 5 BGB zurückhalten darf.
4. Eine Vereinbarung zwischen General- und Nachunternehmer über die Abtretung der gegen den Auftraggeber bestehenden Vergütungsansprüche an den Nachunternehmer stellt keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 2 BGB dar.
5. Ein Verzug mit der Ausführung einer Teilleistung wird mit einer ausgesprochenen Teilkündigung geheilt und kann nicht zum Gegenstand einer Kündigung des gesamten Vertrags gemacht werden.
6. Eine Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn beide Parteien mit Klage und Widerklage selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Streit über die "Rechtsnatur" einer Kündigung des Bauvertrags (Kündigung aus wichtigem Grund oder freie Kündigung) erfüllt.