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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 15.01.2015 - U 1110/14 Kart
1. Das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter internationaler Sportwettkämpfe stellt nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar.*)
2. Ein Missbrauch von Marktmacht liegt jedoch vor, wenn ein marktbeherrschender Sportverband die Zulassung zu einem von ihm ausgerichteten Wettkampf von der Zustimmung zu einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS abhängig macht, weil die Vorgaben für die Besetzung des für eine konkrete Streitigkeit zwischen Verbänden und Athleten zuständigen CAS-Kollegiums ein strukturelles Übergewicht der Verbände begründen, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt.*)
3. Verletzt eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, so ist ein gleichwohl ergangener Spruch des CAS nicht anerkennungsfähig, weil dadurch der Missbrauch in einer der öffentlichen Ordnung widersprechenden Weise perpetuiert würde.*)
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