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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Jena, Urteil vom 10.04.2013 - 2 U 571/11
1. Sind die Erdgeschossdecke und die Bodenplatte aufgrund der mangelnden Tragfähigkeit des Baugrunds nicht hinreichend tragfähig, liegt kein Mangel der Bauleistung vor. Denn das Baugrundrisiko trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer vertraglich dazu verpflichtet ist, den Baugrund zu prüfen (hier verneint) und er seine diesbezüglichen Prüf- und Hinweispflichten verletzt hat.
2. Mangelbeseitigungskosten kann der Auftraggeber - auch als Schadensersatz - erst geltend machen, wenn der Auftragnehmer eine ihm gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ungenutzt hat verstreichen lassen.
3. Baut der Auftragnehmer eigenmächtig andere als die vertraglich vereinbarten Baumaterialen ein, rechnet er diese ab und werden sie vom Auftraggeber vorbehaltslos bezahlt, liegt darin eine Änderung des Vertrags mit der Folge, dass keine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit vorliegt und der Auftraggeber insoweit keine Mängelansprüche geltend machen kann.
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