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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 20.08.2014 - 9 U 1184/14 Bau
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass auf den Preis für Spundwandstahl die Stoffpreisgleitklausel für "schwere Profile, Breitflanschträger, aus unlegiertem Stahl" Anwendung finden soll und wird dieser Index überraschender Weise nur bis Dezember 2008 fortgeführt, ist der ab Januar 2009 zum selben Warenkorb veröffentlichte Index als vereinbart anzusehen. Dieser ist der Sache nach der Nachfolgeindex.
2. Wird der vereinbarte Index einem starken Preisverfall ausgesetzt, während der Preis für Spundwandstahl sein Niveau hält, steht dem Auftragnehmer jedenfalls dann kein Anspruch auf Preisanpassung zu, wenn sich das Auseinanderdriften der Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgezeichnet hat.
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