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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13
1. § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB ermächtigt nicht zur Festsetzung anlagenbezogener Regelungen in einem Bebauungsplan.*)
2. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie etwa die Förderung des Klimaschutzes - ist eine Gemeinde nicht befugt, über die Ermächtigungen in § 9 BauGB und der BauNVO hinausgehende Festsetzungsinhalte eines Bebauungsplans zu erfinden.*)
3. Städtebauliche Motive ermächtigen eine Gemeinde nicht, die Freisetzung von Treibhausgasen aus Vorsorgegesichtspunkten unter Verstoß gegen das TEHG zu beschränken.*)
4. Die Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB müssen geeignet sein, die unionsrechtlich gebotene Anstoßfunktion auszulösen.*)
5. Betrifft der Gegenstand einer Abstimmung im Gemeinderat Immissionsbeschränkungen, vermag das regelmäßig zu keinem Vorteil für einen abgrenzbaren Personenkreis zu führen.*)
6. Die politische Vorbefassung eines Gemeinderats mit einem Abstimmungsgegenstand und eine dabei an den Tag gelegte Vorfestlegung vermag keine Befangenheit zu begründen, da anderenfalls der Prozess der politischen Willensbildung unangemessen erschwert würde.*)
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