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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15
1. Das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertigt es, für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zu einer Bodenkontamination noch nicht endgültig geklärt ist, sofern objektive Faktoren als tragfähige Indizien dafür vorhanden sind, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 - VBlBW 2004, 100).*)
2. Nach der Wertung des Bundesbodenschutzgesetzes ist es auch bei sehr hohen Kosten für eine Detailuntersuchung nicht gerechtfertigt, den sachnäheren Verursacher von vorneherein zu Lasten der Allgemeinheit von der Kostenpflicht freizustellen; vielmehr hat dieser zumindest einen substantiellen Beitrag zur Kostentragung zu leisten. Dies schließt es nicht aus, nachgewiesenen unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.*)
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