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IBRRS 2015, 2504
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Bürgersteig nicht asphaltiert: Fußgänger muss mit Unebenheiten rechnen!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2015 - 1 U 31/15

1. Der Bauunternehmer, der den Gehweg öffnet und anschließend mit Splitt wieder verschließt, ist gehalten, hiervon ausgehende Gefahren auszuschließen bzw. zu minimieren.

2. Im Fall von Straßen und Gehwegen wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Dabei muss sich auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet.

3. Der Fußgänger hat bei Benutzung des Bürgersteigs mit gewissen Unebenheiten zu rechnen und sich darauf einzustellen. So muss etwa der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Hauptstraße nicht völlig frei von Mängeln sein.

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