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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2015 - 7 W 39/15
1. Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den gegen sein Gutachten vorgebrachten Einwendungen beschränkt, sondern seine Stellungnahme sprachliche Entgleisungen enthält, die einem zur Objektivität und Neutralität - auch in der Ausdrucksweise - verpflichteten Sachverständigen nicht unterlaufen dürfen.
2. Auch die völlig unangemessene Reaktion des Sachverständigen auf einen Vorhalt, unsachliche Äußerungen über eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten oder das unbesehene Abqualifizieren angekündigter Einwendungen können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
3. Dagegen ist die Ablehnung unbegründet, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagiert.
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