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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.05.2014 - VK 1-7/14
1. Für die Berechnung des Schwellenwertes sind die Auftragswerte der Interimsvergabe und der Hauptvergabe zusammenzufassen.*)
2. Die Frage der Dringlichkeit einer Interimsvergabe orientiert sich an dem Zeitraum, den der Auftraggeber für die Vorbereitung der Ausschreibung, die Prüfung und Wertung der Angebote sowie die Vorabinformation der beteiligten Bieter benötigt und an der Frist, die den Bietern für die Bearbeitung ihrer Angebote einzuräumen ist. Dem Auftraggeber ist regelmäßig ein Zeitraum von drei Monaten zuzubilligen.*)
3. Verzögerungen, die durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entstehen, berechtigen zur Interimsvergabe.*)
4. Der Auftraggeber hat dem Wettbewerbsprinzip bei Interimsvergaben stufenweise Geltung zu verschaffen. Bei Vergaben bis zu drei Monaten kann der Bieterkreis auf ein Unternehmen beschränkt werden, bei Zeiträumen bis zu einem Jahr sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern und bei Zwischenvergaben von mehr als einem Jahr ist die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens erforderlich. Durch die stufenweise Erhöhung des Wettbewerbsprinzips soll den Belangen des Auftraggebers einerseits und den Belangen des Wettbewerbs andererseits adäquat Rechnung getragen werden.*)
5. Der Auftraggeber hat sich bei der Wahl seiner Interimsbeauftragung am notwendigerweise zu überbrückenden Zeitraum zum Zeitpunkt des Eintritts der Dringlichkeit zu orientieren. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, die hinreichend zu dokumentieren ist.*)
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