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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 2530; IMRRS 2015, 1099
Mit Beitrag
Gewerberaummietrecht
Betriebspflicht ist nicht gleich Offenhaltungspflicht!
OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2015 - 5 U 597/15
Die Betriebspflicht ist von der Offenhaltungspflicht abzugrenzen. Während die Betriebspflicht dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, die angemieteten Geschäftsräume zu einem bestimmten Zweck tatsächlich zu nutzen, regelt die Offenhaltungspflicht, dass er sie zu bestimmten (Uhr-)Zeiten nicht schließen darf.*)
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