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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Schleswig, Beschluss vom 30.04.2015 - 1 Verg 7/14
1. Die Leistungsbeschreibung genügt den Anforderungen nach § 8 EG Abs. 1 VOL/A 2009, wenn der öffentliche Auftraggeber die jeweils gewünschten Leistungsmittel bzw. -merkmale dort so bestimmt, dass die angesprochenen fachkundigen Bieter dies im gleichen Sinne verstehen und insbesondere die für die Angebotserstellung wesentlichen Beschaffungsziele erkennen können.*)
2. Soweit eine Leistungsbeschreibung wettbewerbsrelevante Auslegungsfragen aufwirft, sind diese gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu klären, also aus der Sicht eines potentiellen Bieters. Allein der subjektive "Horizont" einzelner Bieter belegt weder eine Unklarheit der Leistungsbeschreibung noch eine (genau) deren Textverständnis entsprechende Vergabeanforderung.*)
3. Von der im allgemeinen Prozessrecht geltenden Regel, nicht über den Umfang des Antrags hinauszugehen, können im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren Ausnahmen zulässig sein, weil das Beschwerdegericht nicht strikt an den Beschwerdeantrag gebunden ist. Eine vom Antrag losgelöste und über dessen Wortlaut hinausgehende Sachentscheidung kann aber nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Es ist nicht Aufgabe der Nachprüfungsinstanzen, an Stelle der Vergabestelle eine abschließende Vergabeentscheidung zu treffen, es sei denn, dass nach Prüfung der Eignungs- und Leistungsanforderungen und der darauf beruhenden Angebotswertung eindeutig nur eine einzige Vergabeentscheidung in Betracht kommt.*)
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