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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2013 - 1 U 1536/12
1. Kommt es nach Öffnung der Dachhaut und dem Aufbringen einer Abdichtungsfolie zu einem "Wassereintritt von oben", trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Wasserschaden.
2. Eine Beweiserleichterung kommt (nur) dann in Betracht, wenn gerade der Schaden eingetreten ist, den die in Rede stehende Schutzmaßnahme (Verkehrssicherungspflicht) verhüten soll; es liegt dann ein typischer, nach der Lebenserfahrung wahrscheinlicher Zusammenhang vor.
3. Kommt nach dem Sachstand allerdings die ernsthafte Möglichkeit eines anderen - gerade nicht haftungsbegründenden - Geschehensverlaufs in Betracht, ist der Anscheinsbeweis mit der Folge entkräftet, dass dem Auftraggeber der volle Beweis für seine Behauptung obliegt.
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