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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 01.09.2014 - 27 U 1220/14
1. Eine (Nachtrags-)Vereinbarung, mit der ein formgültig abgeschlossener (Bauträger-)Vertrag nachträglich geändert wird, bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Vereinbarung lediglich der Beseitigung einer bei der Abwicklung des Vertrags unerwartet hervorgetretenen Schwierigkeit dient und der Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher nicht berührt wird (hier verneint).
2. Kommt der Bauträger seiner Verpflichtung zur Beibringung steuerlicher Bescheinigungen für die denkmalschutzgerechte Sanierung nicht nach, muss er dem Erwerber die hierdurch entstandenen Schäden in Form von verminderten Steuerersparnissen ersetzen.
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