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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 14.07.2015 - VK 2-57/15
1. Wenn Angebote durch einen ungewöhnlich niedrigen Preis auf eine Marktverdrängung abzielen oder der Auftragnehmer aufgrund seiner unauskömmlichen Preisgestaltung bei der Ausführung des Auftrags voraussichtlich in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wird, dass er die Ausführung abbrechen muss, ist der Auftraggeber - auch zugunsten der anderen Bieter - gehalten, ein derartiges Angebot aufzuklären.
2. Der Auftraggeber kann auch ein Unterkostenangebot bezuschlagen, wenn keine Marktverdrängung vorliegt und kein Ausfall des Auftragnehmers droht. Insofern trifft den Auftraggeber aber jedenfalls eine (drittschützende) Prüfungspflicht.
3. Zur Frage, ob ein Bieter, dem im Rahmen eines 3-Partner-Modells ein "nachrangiger Zuschlag" erteilt wurde, ein "betroffener Bieter" im Sinne des § 101a GWB ist.
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