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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2015 - 6 N 74.15
1. Bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft eines oder mehrerer Gebäude sowie der Denkmalverträglichkeit einer geplanten Maßnahme handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen und ggf. nach sachverständiger Beratung durch fachkundige Stellen der uneingeschränkten Überprüfung und Beurteilung durch das Gericht unterliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2011 - 2 B 5.10, IBR 2012, 356; BVerwG, Beschluss vom 03.11.2008 - 7 B 28.08, IBRRS 2009, 1282 = IMR 2009, 1046 - nur online).*)
2. Für das Bestehen eines denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein gegen ein Vorhaben klagender Denkmaleigentümer Erhaltungsinvestitionen an seinem Gebäude vorgenommen oder unterlassen hat; anders kann es sich dann verhalten, wenn die Unterlassung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen oder die Durchführung baulicher Veränderungen durch den Nachbarn das Denkmal oder die Gesamtanlage beeinträchtigen und der Nachbar folglich Verursacher von Vorbelastungen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 S 13.12, IBRRS 2012, 3356; VGH Hessen, Beschluss vom 09.03.2010 – 3 A 160/10, DÖV 2010, 661).*)
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