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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Hessen, Beschluss vom 08.06.2015 - 3 A 938/14
1. Jeder Planbetroffene in einem Baugebiet hat das Recht, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit auch die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung zu verhindern. Dies gilt auch unabhängig davon, ob er unmittelbarer Nachbar des Grundstücks ist, auf dem ein dem Baugebietscharakter widersprechendes Vorhaben errichtet werden soll.
2. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.
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