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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 09.07.2015 - 14 U 91/15
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer aus handelsüblichen Modulen bestehenden Dach-Photovoltaikanlage unterfällt dem Kaufrecht (Abgrenzung zu OLG München, IBR 2014, 208).
2. Eine Dach-Photovoltaikanlage ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk (im Anschluss an BGH, IBR 2014, 110). Etwaige Mängelansprüche wegen einer fehlerhaften Montage verjähren deshalb innerhalb von zwei Jahren.
3. Werden bei der Installation einer Dach-Photovoltaikanlage Schäden am Eigentum des Auftraggebers verursacht (hier: Beschädigung der Dampfsperre durch die Verwendung zu langer Schrauben), die bei ordnungsgemäßer Montage nicht eingetreten wären, haftet der Auftragnehmer aus Deliktsrecht. Derartige Ansprüche verjähren erst nach Ablauf von drei Jahren.
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