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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2014 - 5 U 156/13
1. Ein Wohngebäude mit drei separaten Wohnungen ist kein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Sinne des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB, so dass der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers eine Bauhandwerkersicherheit stellen muss.
2. Wird ein Bauvertrag wirksam gekündigt, können dem Auftraggeber zwar Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zustehen. Etwas anderes gilt jedoch für noch nicht fertiggestellte Leistungen.
3. Der Auftraggeber kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Mangel (hier: die vom Vertrag abweichende Lage einer Tür) keine konkreten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich bei einem anderen Anstand andere Möglichkeiten der Einrichtung ergeben würden.
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