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IBRRS 2015, 2786; IMRRS 2015, 1224
Mit Beitrag
Gewerberaummietrecht
Abermals: Gewerbemietvertrag und Schriftform
OLG Hamburg, Urteil vom 05.10.2015 - 4 U 54/15
1. Ein Kündigungsausschluss für mehrere Jahre ist ein wesentlicher Vertragsinhalt, der den Mietvertrag in seinem Kern betrifft.
2. Das gilt auch im Falle eines einseitigen Verzichts des Vermieters.
3. Wenn eine solche Vereinbarung mündlich getroffen wird, führt dies dazu, dass das Mietverhältnis jederzeit ordentlich kündbar ist.
4. Für Ergebniskorrekturen über § 242 BGB ist allenfalls in krassen Ausnahmefällen Raum.
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