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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 2792; IMRRS 2015, 1227
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und Teileigentum
Jahresabrechnung voller Mängel: Gesamte Abrechnung wird aufgehoben!
AG Gladbeck, Urteil vom 25.08.2015 - 51 C 7/15
1. Eine Jahresabrechnung muss nicht annähernd richtig, sondern richtig sein.
2. Liegt eine Mehrzahl von Mängeln vor, kann es nötig sein, nicht die einzelnen Mängel zu korrigieren, sondern die gesamte Abrechnung erneut zu erstellen, insbesondere dann, wenn das Gesamtgefüge der Abrechnung erheblich in Unordnung geraten ist.
3. Die Einbuchung eines Darlehns in das Rücklagenkonto ist nicht zulässig.
4. Beruht der Wirtschaftsplan auf einer derart fehlerhaften Abrechnung, entspricht auch der Wirtschaftsplan nicht mehr einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
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