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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2015, 2808; VPRRS 2015, 0340
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TVgG-NRW ist verfassungswidrig!

VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2015 - 6 K 2793/13

1. Es kann logisch nur eine einzige Entgeltuntergrenze zugunsten der Arbeitnehmer geben, nicht verschiedene. Wird diese Untergrenze gesetzestechnisch dadurch gezogen, dass eine Rechtsverordnung einen Tarifvertrag für repräsentativ erklärt, kann es in demselben sachlich, räumlich und personell abgegrenzten Gebiet des ÖPNV nur einen einzigen in diesem Sinne repräsentativen Tarifvertrag geben. Die Repräsentativerklärung dient entgegen der dem Begriff verbundenen Konnotationen allein als Hilfsmittel zur betragsmäßigen Festlegung der Entgeltuntergrenze.*)

2. Die Tariftreueregelung des TVgG-NRW greift in die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LV NRW) derjenigen Koalitionen ein, deren Tarifverträge auf dem Gebiet des ÖPNV nicht als repräsentativ erklärt worden sind. Die Entgeltverein-barung des repräsentativen Tarifvertrags verdrängt faktisch die diesen unterbieten-den Tarifverträge im selben Geltungsbereich, entwertet das Tarifergebnis in der Ent-geltvereinbarung und beeinflusst gezielt das Konkurrenzverhältnis der Koalitionen. Den Grundrechtseingriff verstärkt, dass die Tariftreueregelung des TVgG-NRW nicht nur an die Mindestentgeltsätze des repräsentativen Tarifvertrags bindet, sondern an dessen gesamte Entgeltordnung (einschl. Stufen, Zuschlägen u.ä.).*)

3. Spätestens seitdem das bundesrechtliche MiLoG Dumpinglöhne verhindert, kön-nen die verbleibenden Ziele des TVgG-NRW, nämlich ein mindestens 40 Prozent über dem Mindestlohn angesiedeltes Entgeltniveau im ÖPNV NRW vorzugeben und selbst tarifvertraglich gedeckte Lohnunterschiede auszuschließen, nicht mehr als verfassungsrechtlich legitime Zwecke anerkannt werden.*)

4. Die Gewährleistung eines Mindestengelts im ÖPNV, das erheblich über dem bundesgesetzlichen Mindestlohn liegt und das sich vollständig nach der gesamten Entgeltordnung des für repräsentativ erklärten Tarifvertrags richtet, ist verfassungsrechtlich zumindest so lange als nachrangig hinter der Tarifautonomie einzuordnen, wie es - wie derzeit - keinerlei greifbare Anzeichen für Lohn- oder Sozialdumping im ÖPNV in Nordrhein-Westfalen gibt.*)

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