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IBRRS 2015, 2828
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Bauvertrag
Gleichgültig, was vereinbart wurde: Die Leistung muss funktionstauglich sein!
OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 - 13 U 11/09
1. Der Auftragnehmer muss sämtliche erforderlichen Leistungen ausführen, die nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Anderenfalls ist seine Leistung mangelhaft.
2. Den Parteien eines Bauvertrags steht es im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, etwa aus Kostengründen geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen als sie üblich sind und eine Beschaffenheit "nach unten" zu vereinbaren. Um eine Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" geht es allerdings nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.
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