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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 10.09.2015 - 1/SVK/022-15
1. Dem VOF-Verfahren ist der Begriff des Zuschlags fremd, denn ein solches Vergabeverfahren wird gemäß § 11 Abs. 7 VOF allein durch Vertragsschluss (oder Verzicht) beendet, dessen Zustandekommen nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen ist. Demgemäß kommt es darauf an, ob die interne Auswahlentscheidung auch tatsächlich vollzogen, d.h. durch Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages durch die dazu befugten Organe des Auftraggebers umgesetzt ist.*)
2. Für ein Verhandlungsverfahren nach der VOF ergibt sich aus den übergeordneten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass Angebote, die Angebotsbedingungen nicht einhalten, vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen sind.*)
3. Die Verpflichtung des Auslobers zur Übertragung weiterer Planungsleistungen gegenüber den Preisträgern entfällt, wenn dieser ein wichtiger Grund entgegensteht. Der "sonstige wichtige Grund" im Sinne des § 17 Abs. 1 VOF muss dabei nicht den Anforderungen genügen, die an einen wichtigen Grund als Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zu stellen sind. Es muss vielmehr ausreichen, dass ein Auslober hinreichende sachliche Gründe hat, die es angesichts der beschränkten Bindung durch seine Zusage im Architektenwettbewerb unzumutbar erscheinen lassen, ihn an dieser Verpflichtungserklärung festzuhalten. Es muss sich um einen außerordentlichen, erst nach der Auslobung aufgetretenen oder bekannt gewordenen Umstand handeln, damit der Auslober den durch den Wettbewerb und das Preisgericht begründeten Status der Preisträger nicht umgehen bzw. beseitigen kann.*)