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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.2014 - 14 O 25/14
1. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B, wonach Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden muss, nicht als Behinderung gelten, ist auf Tagesbaustellen, die nur ein oder zwei Tage andauern, oder auf Bauarbeiten in Sperrpausen bei Gleisbaumaßnahmen, die auf nur wenige nächtliche Stunden als Bauzeit vorsehen, nicht anwendbar.
2. Weist der Auftragnehmer darauf hin, dass die Leistung (hier: Schweiß- und Verspannarbeiten) aufgrund zu niedriger Temperaturen nicht fachgerecht ausgeführt werden kann und fordert der Auftraggeber ihn daraufhin in Kenntnis des Umstands, dass die Arbeiten später wieder erneuert werden müssen, zur Ausführung der Leistung auf, wird der Auftragnehmer nicht nur von seiner Mängelhaftung frei, sondern hat auch Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
3. Sofern die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart ist, hält die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B (Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.