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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2015 - 2 W 67/14
1. Für die gerichtliche Geltendmachung von vermeintlichen Verfahrensfehlern in einem wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe einer Wegerechtskonzession zum Bau und zur Errichtung eines gemeindlichen Gasversorgungsnetzes nach § 46 Abs. 2 EnWG (hier: Primärrechtsschutz gegen die Erteilung des Zuschlags) ist der Zivilrechtsweg eröffnet.*)
2. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin zuvor im Konzessionsvergabeverfahren zeitnah eine Rüge gegenüber der ausschreibenden Gemeinde erhoben hat; § 107 Abs. 3 GWB ist nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.*)
3. Zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG auf ein Gasverteilungsnetz, welches die Altkonzessionärin ausschließlich zum Transport von Flüssiggas genutzt hat (offen gelassen mit der Tendenz, die Anwendbarkeit zu bejahen.).*)
4. Zu einem Fall der Unzumutbarkeit der Mitteilung von Netzstrukturdaten für die Kommune in einem Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG.*)
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