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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 2959; IMRRS 2015, 1320
Mit Beitrag
Prozessuales
Einstweilige Verfügung: Dringlichkeit kann durch eigenes Verhalten widerlegt werden!
OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015 - 13 U 72/15
1. Der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, gibt im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist.*)
2. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einstweilige Verfügung erstinstanzlich zwar zunächst antragsgemäß durch Beschluss erlassen worden ist, auf Widerspruch hin aber durch das angefochtene Urteil wieder aufgehoben wurde.*)
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