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IBRRS 2015, 2991; IMRRS 2015, 1339
Mit Beitrag
Gewerberaummietrecht
Wer ein Hausverbot nicht befolgt, begeht Hausfriedensbruch!
LG Wuppertal, Urteil vom 20.05.2015 - 17 O 108/15
1. Die Angestellten der Mitmieterin (Betreiberin eines Bordells als GmbH) begehen Hausfriedensbruch, wenn sie sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Betreiberin und nach erteiltem Hausverbot durch den Vertreter der anderen Mietpartei weiterhin in den Räumlichkeiten aufhalten. Eine dahingehende Räumungsverfügung ist erfolgreich.
2. Derjenige Mieter, der seinen Besitz erkennbar aufgrund eines neuen Entschlusses nicht mehr aus einem (früheren) Vertragsverhältnis ableitet, sondern auf eine angemaßte und nicht schützenswerte vermeintliche Rechtsposition stützt, verdient keinen besonderen Schutz.
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