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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 14.05.2013 - 9 U 3038/12
1. Chloridschäden in Tiefgarage: Anspruch des planenden Architekten gegen den Tragwerksplaner auf Gesamtschuldnerausgleich.*)
2. Vertrauendürfen auf die fachliche Richtigkeit der DIN 18195 war bereits 1996 zerstört.*)
3. Haftung des Tragwerksplaners trotz fehlerfreier Tragwerksplanung wegen unterlassener Bedenkenhinweise an den evident falsch planenden Bauherrn.*)
4. Bereits im Jahr 1993 entsprach ein Oberflächenschutz durch den Einbau von "Asphaltmastix als Trennlage" nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Dies war zur damaligen Zeit auch in den einschlägigen Fachkreisen bekannt.
5. Die Tausalzbeständigkeit von befahrbaren Tiefgaragendecken stellt eine Schnittstelle der Planungsaufgaben des Architekten und des Tragwerkplaners dar.
6. Erkennt der Tragwerksplaner oder muss er erkennen, dass der Architekt ein insgesamt untaugliches Abdichtungskonzept plant, ist er dazu verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen. Er darf den Bauherrn bei einer derart klaren Sachlage nicht "in ein offenes Messer laufen lassen".
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