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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 44/12
1. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt hat während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er hat insbesondere auch auf die Übereinstimmung der Ausführung mit der Leistungsbeschreibung zu achten.
2. Auch wenn der bauüberwachende Architekt das Leistungsverzeichnis erstellt hat, ist er nicht berechtigt, von den darin gemachten Vorgaben abzuweichen und dadurch den zwischen Auftraggeber und Bauunternehmer geschlossenen Werkvertrag abzuändern.
3. Behauptet der Architekt, die Verwendung eines vom Leistungsverzeichnis abweichenden Produkts sei mit dem Auftraggeber abgestimmt worden, außerdem sei er "bevollmächtigt gewesen, das fachlich beste Produkt zu verwenden" und ihm sei in Bezug auf die Ausführung "völlig freie Hand" gelassen worden, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, wer für den Auftraggeber wann welche Erklärung abgegeben haben soll.
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