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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - 5 U 105/12
1. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist dann wirkungslos, wenn die Erfüllung der Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unmöglich ist, weil der Aufraggeber notwendige Mitwirkungspflichten endgültig nicht erbringen kann.
2. Abstimmungsprobleme über die zu tragenden Hotelkosten und den Zeitpunkt der Mängelbeseitigung führen grundsätzlich nicht dazu, dass die Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unmöglich ist.
3. Weist die Leistung des Auftragnehmers Mängel auf, kann der Auftraggeber nicht nur angemessene, durchschnittliche oder übliche Kosten ersetzt verlangen; sein Erstattungsanspruch ist erst gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind oder er bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.
4. Der Auftraggeber muss nicht den billigsten Ersatzunternehmer beauftragen, sondern er kann einen Unternehmer seines Vertrauens auswählen und unter mehreren Nachbesserungsmethoden die sicherste auswählen.