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IBRRS 2015, 3160; IMRRS 2015, 1426
Miete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Vermieter muss nur die vereinbarte Art der Kaution akzeptieren!
LG Berlin, Beschluss vom 04.02.2015 - 65 S 415/14
1. Ist die Form einer Kaution vertraglich vereinbart, muss der Vermieter keine andere Art der Sicherheitsleistung akzeptieren.
2. Allein der Umstand, dass die vom Mieter nach Vertragsschluss begehrte abweichende Sicherungsform nicht in Selbigem aufgeführt ist, rechtfertigt noch keine ergänzende Vertragsauslegung.
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