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IBRRS 2015, 3186
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Vorformulierte Sicherheitsabrede wird abgeändert: Klausel ist "ausgehandelt"!
KG, Urteil vom 15.01.2015 - 27 U 192/13
1. Eine Vertragsbestimmung ist ausgehandelt, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.
2. Die Bereitschaft, sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit zu erklären, schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder.
3. Der Umstand, dass eine vorformulierte Vertragsbedingung während der Vertragsverhandlungen aus dem Text entfernt wurde, begründet die Vermutung, dass die Entfernung auf Vertragsverhandlungen zurückzuführen sind.
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