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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Braunschweig, Urteil vom 28.08.2014 - 8 U 179/12
1. Der Auftraggeber kann die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht über die Baustelle mit einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert, auf den Bauunternehmer übertragen.
2. Der Bauunternehmer hat die Baustelle - über etwaige vertraglich vereinbarte Sicherungsmaßnahmen hinaus - mit zumutbaren Mitteln so zu sichern hat, dass objektiv vorhersehbare Gefahren von Dritten abgewendet werden.
3. Wird eine Baustelle in nicht verkehrssicherem Zustand verlassen, dauert die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers so lange fort, bis ein anderer die Sicherung der Gefahrenquelle tatsächlich und ausreichend übernimmt.
4. Geht von einer Sache eine Gefahr aus, hat jeder, der die Sachherrschaft ausübt, das heißt in der Lage ist, über die Sache zu verfügen, die drohenden Gefahren für andere durch geeignete Maßnahmen abzuwenden, soweit ihm dies zumutbar und durch billige Rücksichtnahme auf das Integritätsinteresse Dritter geboten ist.
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