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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015 - Verg 11/15
1. Eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen in der Rechtsform einer GmbH, die sich in alleiniger Trägerschaft eines Caritasverbands befindet und die zu dem Zweck gegründet wurde, die berufliche Rehabilitation und Förderung von Menschen mit geistigen, mehrfachen und psychischen Behinderungen, die eine angemessene Beschäftigung erhalten und am Arbeitsleben teilnehmen und dabei zugleich arbeitspädagogisch begleitet werden sollen, ist kein öffentlicher Auftraggeber.
2. Überträgt ein öffentlicher Auftraggeber (hier: der Landschaftsverband Westfalen-Lippe) einen Dienstleistungsauftrag auf eine anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderungen, beschafft er Dienstleistungen, die dem Vergaberecht unterliegen können, wenn hierfür ein Markt besteht und Wettbewerb möglich ist. In einem solchen Fall kann er die anerkannte Werkstatt für Menschen mit Behinderung in der mit dieser geschlossenen Vereinbarung dazu verpflichten, für die Ausführung von Leistungen, die die Werkstatt nicht selbst erbringt, sondern ihrerseits zu beschaffen hat, die im Vergaberecht festgelegten Verfahren anzuwenden.
3. Die Forderung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 4 Abs. 3 TVgG-NRW als Nachweis der Eignung des Bieters (persönliche Lage des Bieters) ist vergaberechtswidrig.