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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2015, 3257; VPRRS 2015, 0420
Mit Beitrag
Vergabe
Festlegung auf ein bestimmtes Produkt ist detailliert zu dokumentieren!
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2015 - 3 VK LSA 62/15
1. In technischen Anforderungen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
2. Bestimmte Produkte dürfen nur gefordert werden, wenn dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fehlende Produktneutralität auf sachlichen Gründen beruht, liegt beim Auftraggeber Hierzu bedarf es einer detaillierten und dokumentierten Begründung.