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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2015 - 5 W 12/15
1. Erfolgt die Beweiserhebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist das selbständige Beweisverfahren mit dessen Übersendung an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. In den letztgenannten Fällen endet das selbständige Verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt.
2. Bei mündlicher Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen enden die Beweisaufnahme und damit das Beweisverfahren mit dem Verlesen oder der Vorlage zur Durchsicht des Sitzungsprotokolls über die Vernehmung des Sachverständigen.
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