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IBRRS 2015, 3277; IMRRS 2015, 1495
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Prozessuales
Keine Wiedereinsetzung ohne Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen!
BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - XII ZB 257/15
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.07.2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 = IBRRS 2008, 2368).*)
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