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IBRRS 2015, 3304; IMRRS 2015, 1508
Prozessuales
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Schadensersatzklage absehbar: Kein Anlass zur Beauftragung eines Privatsachverständigen!
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2015 - 14 W 570/15
1. Im Vorfeld einer abzusehenden Schadensersatzklage des Bauherrn wegen Fehleinschätzung der Baukosten besteht für einen Architekt in der Regel kein Anlass, sich seinerseits durch einen Privatsachverständigen beraten zu lassen.*)
2. Durch Vorlage eines derartigen Gutachtens im späteren Rechtsstreit kann es in der Regel auch nicht in die prozessuale Notwendigkeit "hineinwachsen". Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit sind ausschließlich die Umstände bei Erteilung des Gutachtenauftrags (Kostenerstattungsbeschluss zur Entscheidung des OLG Koblenz vom 09.11.2012 - 5 U 1228/11, DWW 2015, 104 ff. = IBR 2015, 202).*)
