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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2015 - 11 C 43/15
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ersparter Aufwendungen unterlassenen anderweitigen Erwerbs gemäß § 649 Satz 2 BGB (BGH, IBR 2015, 201) findet keine uneingeschränkte Anwendung nach Einführung von § 649 Satz 3 BGB für Werkverträge ab 01.01.2009. Vielmehr ist nunmehr davon auszugehen, dass für den 5% der vereinbarten Vergütung übersteigenden Teil der Anbieter des Internet-System-Vertrags die Darlegungs- und Beweislast trägt, sodass einfaches Bestreiten des Bestellers hinsichtlich nicht erfolgten anderweitigen Erwerbs ausreichend ist. Der Anbieter des Internet-System-Vertrags hat dann insbesondere Beweis dafür anzubieten, dass festangestellte Mitarbeiter trotz einer bereits vor Erstellung der Website erfolgten Kündigung nicht in der Lage waren, die ersparte Arbeitskraft für andere Aufträge zu verwenden. In diesem Zusammenhang bedarf es Vortrag dazu, in wie vielen Fällen es zu frühzeitigen Kündigungen kommt, wenn es naheliegend erscheint, dass die Personalplanung hierauf ausgerichtet ist.*)
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