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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Saarland, Urteil vom 20.11.2015 - 1 A 405/14
1. Es gehört zu den Berufsaufgaben eines Architekten, seinen Auftraggeber in mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen unabhängig zu beraten und zu betreuen und die berechtigten Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten.
2. Ist ein Architekt in Vermögensverfall geraten, so bietet er in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers.
3. Die Rechtmäßigkeit der Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Eintragungsausschusses.*)
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