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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 03.12.2015 - 24 U 21/14
1. Eine Provisionsabrede kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, wobei hieran strenge Anforderungen zu stellen sind. Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt.
2. Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Der Interessent braucht in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet.
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