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IBRRS 2016, 0033
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Bauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB: Auftragnehmer muss leistungsbereit und -fähig sein!
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2015 - 25 U 174/13
1. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber "durch das Unterlassen der Mitwirkung in Annahmeverzug" gekommen sein muss. Dabei trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Merkmale des Annahmeverzugs mit Ausnahme der Frage der Leistungsbereitschaft und des Leistungswillens.
2. Den Auftragnehmer trifft hinsichtlich seiner Leistungsbereitschaft und seines Leistungswillens die sekundäre Behauptungslast. Er muss also in einer Weise substantiiert vortragen, dass er leistungsfähig und leistungswillig war, so dass der Auftraggeber den ihm insoweit obliegenden Beweis überhaupt führen kann.
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