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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - 11 U 86/15
1. Im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen und zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - dem Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.
2. "Hagelsicher" bedeutet, dass Hagelschlag dem Material (hier: Metalldachpfannen) "nichts anhaben kann". Die Hagelsicherheit ist dabei nicht nur darauf beschränkt, dass die Eindeckung durch Hagel nicht "zerstört" wird. Die berechtigte Erwartungshaltung geht vielmehr dahin, dass Hagelschlag nicht zu einer Verschlechterung der Dachpfannen oder zu einer Verkürzung der "Lebenserwartung" führt.
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