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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2015 - 18 W 180/15
Der eindeutige Wortlaut der Regelung § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG macht den Ersatz der 2,00 Euro pro Foto lediglich davon abhängig, ob das jeweilige Foto für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich war. Eine Beschränkung auf vom Sachverständigen selbst gefertigte Bilder findet sich im Gesetz nicht. Der Umstand, dass den Gesetzesmaterialien zufolge, "auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwendeten Kamera mit abgegolten werden" soll (BT-Drucksache 17/11471) führt nicht zu dem Schluss, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gelte nur für vom Sachverständigen durch Fotografieren hergestellte Fotos. Denn ein Sachverständiger, der für sein Gutachten Fotos verwendet, wird diese regelmäßig einscannen oder auf elektronischem Wege empfangen, wofür er zwar keine Kamera, aber einen Scanner oder einen Computer mit Internetanschluss benötigt, die ebenfalls Kosten verursachen.*)
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