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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2015 - 1 C 10631/14
1. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was „erforderlich“ ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele diese sich setzt, liegt in ihrem – grundsätzlich weiten – planerischen Ermessen.
2. Zur Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es nicht der Unausweichlichkeit des Planvorhabens, sondern es genügt vielmehr, dass die zur städtebaulichen Rechtfertigung geltend gemachten Gründe vernünftigerweise geboten sind.
3. Sanierungssatzung und Bebauungsplan sind rechtlich voneinander unabhängige Satzungen; die Ungültigkeit einer Sanierungssatzung zieht deshalb nicht die Ungültigkeit eines Bebauungsplanes nach sich, der im Zuge der beabsichtigten Sanierung aufgestellt worden ist.
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