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IBRRS 2016, 0163; IMRRS 2016, 0129
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Landesamt für Denkmalpflege ist nicht notwendig beizuladen!
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2015 - 1 OB 107/15
Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege ist zu einer negativen Feststellungsklage, die der Eigentümer um die Denkmaleigenschaft seines Objekts gegen die untere Denkmalschutzbehörde führt, nicht beizuladen. Erst recht stehen ihm bei Denkmalen, die bis zum 30.9.2011 in die Denkmalliste eingetragen worden sind, im Außenverhältnis keine (konkurrierenden) Befugnisse zu (gegen VG Osnabrück, Urteil vom 15.01.2015 - 3 A 87/14).*)
