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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2015 - 32 SA 51/15
1. Nehmen private Parteien im Wege der Einbeziehung die VOB/B insgesamt in Bezug, muss bei der Auslegung des Bauvertrags - weil die VOB/B auf das Vertragsverhältnis zwischen öffentlichen Auftraggebern und privaten Auftragnehmern und nicht zwischen Privaten zugeschnitten ist - für jede einzelne Klausel geprüft werden, die einbezogene Klausel nach ihrem Inhalt sowie Sinn und Zweck das Rechtsverhältnis zwischen privaten Parteien anwendbar und übertragbar ist und die Parteien die entsprechende Geltung im Verhältnis untereinander vereinbaren.
2. Die Regelung § 18 Abs. 1 VOB/B, wonach sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle richtet, wenn die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen und nichts anderes vereinbart ist, ist auf das Verhältnis zwischen Privaten nicht anwendbar. Denn private Auftraggeber haben keine für die Prozessvertretung zuständige Stelle.
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